ARBEITSPLATZANALYSE
Die EU-Richtlinie 90/270/EWG - Pflichten des Arbeitgebers (Auszug)
- (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplätze durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für die be-schäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für die mögliche Gefähr-dung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen.
- (2) Der Arbeitgeber muß auf der Grundlage der Analyse gemäß Absatz1 zweckdienli-che Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren treffen, wobei er die Addition und/oder die Kombination der Wirkungen der festgestellten Verfahren zu berücksichtigen hat.« (Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, Abschnitt II, Artikel 3 »Arbeitsplatzanalyse«)
- (3) ... sind die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrele-vanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz zu und insbesondere über die für die Arbeitsplatz geltende Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 sowie gemäß den Artikeln 7 und 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.« (Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, Abschnitt II, Artikel 6 »Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer«)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeiten des Arbeitnehmers so zu organisie-ren, daß
die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen und an-deren Tätigkeiten
unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bild-schirmgeräten verringern.«
(Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, Abschnitt II, Artikel 7 »Täglicher Arbeitsablauf«)